Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Berlin
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Berlin
gewünschtes bitte anklicken:
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Berlin
Haltung, Erwerb, Abgabe des Hundes und die Eigentumsaufgabe hat der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.
Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen.
Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes in Berlin gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung,
iiiiider Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter
iiiiiHaltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden iiiiiKampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung iiiiivergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als iiiiiAusbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum iiiiiZivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der iiiiiBundeswehr,
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst iiiiiangegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, iiiiioder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik iiiiigebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere iiiiiTiere hetzen oder reißen, und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
iiiiiprovoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise iiiiiangesprungen haben.
Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.
Anzeigepflicht für bestimmte gefährliche Hunde in Berlin
Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes iiiii(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),
2. einen Nachweis seiner Sachkunde und
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende iiiiiKampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare iiiiiEigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
iiiiibeizubringen.
iiiiiSofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den iiiiiNachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu iiiiierbringen.
Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von vier Zentimetern.
Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde in Berlin
Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind erfüllt, wenn der Hundehalter der Anzeigepflicht und den sonstigen Verpflichtungen nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, nachgekommen ist.
Eine nach § 5a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette im Sinne des Absatzes 3.
Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums geführt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.
Anmeldungsunterlagen der Stadt Berlin, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Berlin bekommen Sie im Internet auf
www.berlin.de
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Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Berlin
Unterlagen für die Anzeigepflicht eines gefährlichen Hundes in Berlin:
- Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
- Dokumente zum Nachweis der Rasse und des Alters des Hundes
iiiii(z. B. Heimtierausweis, Impfpass, Zuchtnachweis)
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- Haftpflichtversicherung
Unterlagen für die Kennzeichnungspflicht eines gefährlichen Hundes in Berlin:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Zuverlässigkeitsprüfung)
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis über Wesenstest des Hundes (Alter über 15 Monate)
Sachkundenachweis
Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht werden.
Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung.
Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthunde-führer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
Informationen zu dem Sachkundenachweis in Berlin finden Sie.... hier
Führungszeugnis
Das Führungszeignis ist bei der Stadt Berlin zu beantragen.
Gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde).
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere
1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
iiiiiiwegen Vergewaltigung,
iiiiiiZuhälterei, Raubes,
iiiiiiNötigung,
iiiiiiLand- oder Hausfriedensbruchs oder
iiiiiiWiderstandes gegen die Staatsgewalt,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
iiiiiioder
3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz,
iiiiiidas Tierschutzgesetz,
iiiiiidas Waffengesetz oder
iiiiiidas Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.
Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer
1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,
2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines iiiiiigefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen hat,
3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vom Ort des Geschehens
iiiiiientfernt hat,
bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.
Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder
- einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des § 1896 des iiiiBürgerlichen Gesetzbuches ist.
Haftpflichtversicherungsnachweis
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt.
Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Hundes/ dieser Hunde damit abgedeckt ist.
Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Hundehaftpflichtversicherung.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt
werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier
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Volljährigkeit des Hundehalters/ der Hundehalterin in Berlin
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.
Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt vorgenommen, dafür fallen aber keine zusätzlichen Gebühren an.
Ordnungsamt in Berlin
Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Berlin
Die zuständigen Ordnungsämter der jeweiligen Bezirke in Berlin finden Sie ....hier
Veterinäramt in Berlin
Die zuständigen Veterinärämter der jeweiligen Bezirke in Berlin finden Sie ....hier
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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Berlin
Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer einen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.
Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.
Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Chipnummer mitzuteilen oder der Hund zum Aus-lesen des Chips vorzuführen. Dabei sind die Hundehalter und Hunde führenden Personen verpflichtet, das Auslesen der Chipnummer zu dulden und zu unterstützen. Die zuständige Behörde speichert die Chipnummer, insbesondere in Verbindung mit personenbezogenen Daten des Hundehalters und weiteren Daten des Hundes, nur im Einzelfall. Für die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die zuständige Behörde gelten die Regelungen des § 11.
Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme begrenzt werden.
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
Eignungsvoraussetzungen Dritter zum Ausführen
Alter
Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde
Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Ein Nachweis wird nur in begründeten Fällen verlangt.
körperliche Eignung
Die Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Mitführen der Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes in Berlin
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
Maulkorbpflicht in Berlin
Gefährlichen Hunden (nach dem 6. Lebensmonat) ist - wenn keine tierärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde - stets ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleich stehende Vorrichtung anzulegen.
Gefährliche Hunde sind außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Fahrstühlen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren an einer höchstens zwei Meter langen Leine, zu führen.
Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind.
Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.
Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses durch Einfriedung so zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen kann.
Beachten Sie:
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten.
Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
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Anleinpflicht gefährlicher Hunde in Berlin
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...
Hunde sind
1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich iiiiiials dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
iiiiiiund
3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien
iiiiiian einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Hunde sind
1. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf
iiiiiiZuwegen von Wohnhäusern,
2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen iiiiiiöffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstal- iiiiiitungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen
iiiiiiGebäuden und Haltepunkten und
5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit iiiiiiMenschenansammlungen
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen.
Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
In den Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.
Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.
Diese Anleinpflicht gilt nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei,
- des Strafvollzuges,
- des Bundesgrenzschutzes,
- der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr sowie für
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
Weitere Informationen zur Anleinpflicht in Berlin finden Sie ....hier
Informationen über den Verhaltenstest in Berlin finden Sie ....hier
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Generelles Zucht- und Handelsverbot
Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.
Die Zucht von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft, sind verboten.
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicher zu stellen, dass eine
Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Bei Verstößen gegen die v.g. Vorschriften muss mit der Festsetzung von erheblichen
Geldbußen gerechnet werden.
Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).
Steuerpflicht in Berlin
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.
Gebühren zur Haltungserlaubnis von Kampfhunden in Berlin
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Hunde in Berlin eine Gebühr zur Zeit 31 Euro erhoben wird.
Für die Erteilung einer Plakette nach § 5 des Gesetzes beträgt die Gebühr zur Zeit in Berlin für einen gefährlichen Hund 52,00 bis 179,00 Euro.
Angaben ohne Gewähr
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Auflagen in der Kampfhundehaltung in Berlin
Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren.
Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und die Tötung des Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.
Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn
1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird, die iiiiiidie Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen iiiiiiNachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht
iiiiiierbringt oder
4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.
Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Berlin
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche
iiiiiiGewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher iiiiiikennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer nicht duldet und unterstützt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht iiiiiiunverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht iiiiiirechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt iiiiinioder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht
iiiiinirechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die iiiiinigenannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine
iiiiiniführt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht iiiiinianlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
16. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
17. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt iiiiinioder
18. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
Bußgelder in Berlin
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.
Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:
Es wird darauf hingewiesen, dass die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anzeige der Hundehaltung/Antragstellung sowohl Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch ordnungsbehördliche Maßnahmen wie Haltungsuntersagung, Sicherstellung und anderweitige Unterbringung des Hundes etc. nach sich ziehen kann.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.
Das Landeshundegesetz von Berlin finden Sie ...hier
Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Berlin
siehe Ordnungsamt in Berlin
Die zuständigen Ordnungsämter der jeweiligen Bezirke in Berlin finden Sie ....hier
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Berlin finden Sie .... hier
Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Berlin finden Sie ... hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
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Kennwort: Berlin - Haltungserlaubnis
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
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