Hundesteuer in Berlin
Hundesteuerämter in Berlin
Die jeweiligen Finanzämter der Bezirke in Berlin finden Sie ....hier
Höhe der Hundesteuer in Berlin
für den 1. Hund 120 Euro im Jahr
für den 2. Hund und jeden weiteren Hund, je Hund 180 Euro im Jahr
Weitere Informationen zur Kampfhundesteuer in Berlin finden Sie.... hier
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Berlin
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird vierteljährlich am
5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig.
Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Ein neuer Bescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer ändert,
die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind oder die Steuerpflicht endet.
Die Hundesteuersatzung von Berlin finden Sie ....hier
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Hundesteuermarke in Berlin
Der Halter erhält nach der Anmeldung für jeden Hund eine Steuermarke.
Nach Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen Zeitraums wird vom Finanzamt eine neue Steuermarke ausgegeben.
Wer einen Hund außerhalb geschlossener Räume oder umfriedeter Grundstücke führt, ist verpflichtet, die Steuermarke am Hund zu befestigen.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die gültige Steuermarke zurückzugeben.
Ersatz Hundesteuermarke in Berlin
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke;
die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das zuständige Finanzamt in der Stadt Berlin (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Berlin
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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Anmeldung der Hunde in Berlin
Wer einen Hund hält, hat dieses binnen eines Monats nach Aufnahme in den Haushalt dem Finanzamt anzuzeigen (Anmeldung).
Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die Anschrift des bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen.
Abmeldung der Hunde in Berlin
Wird der Hund abgegeben oder ist der Hund abhanden gekommen oder verstorben, so ist dies binnen eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (Abmeldung).
Wird der Hund abgegeben, so sind der Name und die Anschrift des Empfängers dem Finanzamt mitzuteilen.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die gültige Steuermarke zurückzugeben.
Ummeldung der Hunde in Berlin
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Berlin
Die benötigten Formulare finden sie auch im Internet zum down loaden auf
www.berlin.de
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Berlin
Zur Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der den Hund anmeldet
- Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters, von dem Sie den Hund
iiiierworben haben
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes
Zur Abmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- für die Abmeldung gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Finanzamtes
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Allgemeine Voraussetzungen für die Hundesteuerbefreiung bzw. die Hundesteuerermäßigung in Berlin
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich bei der Stadt Berlin, bei dem jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Berlin, bei dem jeweils zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Hundesteuerbefreiung in Berlin
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber
iiiiiioder sonst hilfloser Personen dienen,
3. Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden
iiiiiistehen,
4. Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für iiiiiiden Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
5. Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes
iiiiiiin den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für ein Kalenderjahr.
Hundesteuerermässigung in Berlin
Dazu wurden keine Angaben gefunden.
Zuschuss für Tierheim Hunde in Berlin
Für Hunde, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, gewährt die Stadt Berlin eine Hundesteuer - befreiung für ein Kalenderjahr.
Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Berlin , wenn
Dazu sind leider keine Angaben gefunden worden.
Ordnungswidrigkeiten in Berlin
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche
iiiiiiGewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher iiiiiikennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer nicht duldet und unterstützt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht iiiiiiunverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht iiiiiirechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt iiiiinioder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht
iiiiinirechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die iiiiinigenannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine
iiiiiniführt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht iiiiinianlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
16. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
17. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt iiiiinioder
18. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
Bussgelder bei Verstößen in Berlin
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.
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Mitführverbot von Hunden in Berlin
In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund,in Berlin,nicht mitführen:
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen
iiiiiimitgenommen werden.
4. Auf Friedhöfen, es sei denn es ist ausdrücklich erlaubt
Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Berlin
Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.
Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.
Ordnungwidrigkeit nach dem Landes Waldgesetz von Berlin
Ordnungswidrig handelt wer:
einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind;
dies gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete
Anleinpflicht für alle Hunde in Berlin
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...
Hunde sind
1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich
iiiiiials dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
iiiiiiund
3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Hunde sind
1. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf
iiiiiiZuwegen von Wohnhäusern,
2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen iiiiiiöffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstal- iiiiiitungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen
iiiiiiGebäuden und Haltepunkten und
5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit iiiiiiMenschenansammlungen
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen.
Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.
Diese Anleinpflicht gilt nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei,
- des Strafvollzuges,
- des Bundesgrenzschutzes,
- der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr sowie für
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
Weitere Informationen zum Thema Anleinpflicht finden Sie .... hier
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Zuständiges Amt in Berlin
Die zuständigen Ordnungsämter der jeweiligen Bezirke in Berlin finden Sie ....hier
Die Hundesteuersatzung von Berlin finden Sie ....hier
Was sind gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) ? - Definition
Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes in Berlin gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung,
iiiiider Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter
iiiiiHaltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden iiiiiKampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung iiiiivergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als iiiiiAusbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum iiiiiZivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der iiiiiBundeswehr,
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst iiiiiangegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, iiiiioder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik iiiiigebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere iiiiiTiere hetzen oder reißen, und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
iiiiiprovoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise iiiiiangesprungen haben.
Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.
Quelle Stadt Berlin
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