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Berlin, Kampfhunde,Anleinpflicht, Kampfhundesteuer



Wichtige Informationen zu Kampfhunden in Berlin
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Berlin



gewünschtes bitte anklicken:



Kampfhundesteueramt in Berlin

Die jeweiligen Finanzämter der Bezirke in Berlin finden Sie ....hier


Höhe der Kampfhundesteuer in Berlin
für den 1. Hund 120 Euro im Jahr
für den 2. Hund und jeden weiteren Hund, je Hund 180 Euro im Jahr

eine seperate Kampfhundesteuer gibt es in Berlin nicht.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer/Kampfhundesteuer in Berlin
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird vierteljährlich am
5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig.
Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Ein neuer Bescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer ändert,
die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind oder die Steuerpflicht
endet.

Die Hundesteuersatzung von Berlin finden Sie ....hier

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Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Berlin

Die zuständigen Ordnungsämter der jeweiligen Bezirke in Berlin finden Sie ....hier


Was tun bei Vorfällen mit Kampfhunden in Berlin
Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden (z.B. "Hund beißt Mensch", "Hund beißt Hund") wenden Sie sich umgehend an die Polizei.
Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets schriftlich dargestellt werden.
Geben Sie dabei - so weit wie möglich bzw. bekannt -
Ort
Zeitpunkt
Beteiligte
und ggf. Zeugen des Vorfalles an
schildern Sie genau den Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.

Ausführliche Informationen zu Beissvorfällen mit Hunden finden Sie.... hier


Welche Hunde werden in Berlin als gefährlich (Kampfhunde) eingestuft?
Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes in Berlin gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung,
iiiiider Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter
iiiiiHaltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden iiiiiKampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung iiiiivergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als iiiiiAusbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum iiiiiZivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der iiiiiBundeswehr,
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
iiiiiangegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, iiiiioder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik iiiiigebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere
iiiiiTiere hetzen oder reißen, und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
iiiiiprovoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise iiiiiangesprungen haben.

Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.


Halteerlaubnis von Kampfhunden in Berlin

Informationen zur Haltungserlaubnis von gefährlichen Hunden wie z.B.:

  • Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Berlin
  • Unterlagen für die Anzeigepflicht eines gefährlichen Hundes in Berlin
  • Unterlagen für die Kennzeichnungspflicht eines gefährlichen Hundes in Berlin
  • Anmeldungsunterlagen der Stadt Berlin, für einen gefährlichen Hund
  • Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden in Berlin
  • Voraussetzungen für eine Haltegenehmigung von Kampfhunden in Berlin (wie z.B.Persönliche Zuverlässigkeit, Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Berlin
  • Besondere Hundehaftpflichtversicherung für Kampfhunde
  • Gebühr einer Halteerlaubnis von Kampfhunden in Berlin
  • und vieles andere mehr

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Verhaltenstest/Wesenstest

Informationen zum Verhaltenstest finden Sie .... hier


Sachkundenachweis

Informationen zum Sachkundenachweis finden Sie ....hier

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Auflagen in der Kampfhundehaltung in Berlin
Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren.

Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und die Tötung des Hundes anordnen.

Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.

Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen,
wenn
1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird,
iiiiiidie die Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen iiiiiiNachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht
iiiiiierbringt oder
4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.



Anleinpflicht gefährlicher Hunde in Berlin
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...
Hunde sind
1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich
iiiiiials dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
iiiiiiund
3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.


Hunde sind
1. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf
iiiiiiZuwegen von Wohnhäusern,
2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen
iiiiiiöffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstalt-
iiiiiiungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen
iiiiiiGebäuden und Haltepunkten und
5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit
iiiiiiMenschenansammlungen
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen.

Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
In den Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.

Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.

Diese Anleinpflicht gilt nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei,
- des Strafvollzuges,
- des Bundesgrenzschutzes,
- der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr sowie für
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.

Weitere Informationen zum Thema Anleinpflicht finden Sie .... hier

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Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Berlin
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche
iiiiiiGewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher
iiiiiikennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer nicht duldet und unterstützt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht
iiiiiiunverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
iiiiiirechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt
iiiiinioder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht
iiiiinirechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die
iiiiinigenannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine
iiiiiniführt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht
iiiiinianlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
16. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
17. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt
iiiiinioder
18. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.


Bußgelder in Berlin
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.


Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:
Es wird darauf hingewiesen, dass die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anzeige der Hundehaltung/Antragstellung sowohl Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch ordnungsbehördliche Maßnahmen wie Haltungsuntersagung, Sicherstellung und anderweitige Unterbringung des Hundes etc. nach sich ziehen kann.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.

Die Kampfhundeverordnung von Berlin finden Sie ...hier


Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörbe finden Sie ....hier

Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

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Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten für Hunde finden Sie ....hier

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Hundelexika - Erste Hilfe für den Hund finden Sie .....hier

Vergiftungen beim Hund finden Sie .... hier

Urlaub mit Hund finden Sie .... hier

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